ANHANG V RL 2002/57/EG

ETIKETT UND BESCHEINIGUNG FÜR NOCH NICHT ANERKANNTES SAATGUT, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEERNTET WURDE

A.
Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

Für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

Amtlich zugeteilte Kennnummer

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)

Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben: bei Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), die nur als Komponente zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden sollen, wird das Wort „Komponente” angefügt

Kategorie

bei Hybridsorten das Wort „Hybrid”

Kennnummer des Feldes oder der Partie

Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht

Die Worte: „Noch nicht anerkanntes Saatgut”

Die Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

B.
Etikettfarbe

Das Etikett ist grau.

C.
Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben

Ausstellende Behörde

Amtlich zugeteilte Kennnummer

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)

Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

Kategorie

Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben

Kennnummer des Feldes oder der Partie

Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt

Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen

Bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut

Bestätigung, dass der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfüllt hat

Gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse

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