Artikel 2 RL 2002/59/EG
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Schiffe mit 300 oder mehr BRZ, sofern nichts anderes angegeben ist.
(2) Diese Richtlinie gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen nicht für
- a)
- Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder andere einem Mitgliedstaat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe der öffentlichen Verwaltung, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken eingesetzt werden;
- b)
- Fischereifahrzeuge, Traditionsschiffe und Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 Metern;
- c)
- Bunker auf Schiffen unter 1000 BRZ und Bordvorräte und Schiffsausrüstungen.
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