Artikel 2 RL 2002/59/EG

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Schiffe mit 300 oder mehr BRZ, sofern nichts anderes angegeben ist.

(2) Diese Richtlinie gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen nicht für

a)
Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder andere einem Mitgliedstaat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe der öffentlichen Verwaltung, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken eingesetzt werden;
b)
Fischereifahrzeuge, Traditionsschiffe und Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 Metern;
c)
Bunker auf Schiffen unter 1000 BRZ und Bordvorräte und Schiffsausrüstungen.

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