Artikel 3 RL 2002/59/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „einschlägige internationale Rechtsakte” folgende Rechtsakte in ihrer jeweils aktuellen Fassung:

„MARPOL” das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das dazugehörige Protokoll von 1978;

„SOLAS” das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie die dazugehörigen Protokolle und Änderungen;

das Internationale Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969;

das Internationale Übereinkommen von 1969 über Maßnahmen auf hoher See bei Ölverschmutzungsunfällen sowie das dazugehörige Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl;

„SAR-Übereinkommen” das Internationale Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See;

„ISM-Code” den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs;

„IMDG-Code” den Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;

„IBC-Code” den Internationalen Code der IMO für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern;

„IGC-Code” den Internationalen Code der IMO für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern;

„BC-Code” die Richtlinien der IMO für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen;

„INF-Code” den Internationalen Code der IMO für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen;

„Entschließung A.851(20) der IMO” die Entschließung A.851(20) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation „Allgemeine Grundsätze und Anforderungen für Schiffsmeldesysteme einschließlich Richtlinien über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen und/oder meeresverunreinigenden Stoffen” ;

Entschließung A.917(22) der IMO die Entschließung 917(22) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation „Richtlinien für die Verwendung von AIS an Bord von Schiffen” , geändert durch die Entschließung A.956(23) der IMO;

„Entschließung A.949(23) der IMO” die Entschließung 949(23) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation „Richtlinien über Notliegeplätze für auf Hilfe angewiesene Schiffe” ;

„Entschließung A.950(23) der IMO” die Entschließung 950(23) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation „Hilfeleistungen auf See” ;

„Leitlinien der IMO für die faire Behandlung von Seeleuten im Falle eines Unfalls auf See” : die Leitlinien im Anhang zu der Entschließung LEG.3(91) des Rechtsausschusses der IMO vom 27. April 2006, gebilligt vom Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation auf seiner 296. Tagung vom 12.-16. Juni 2006.

b) „Betreiber”
den Reeder oder Verwalter des Schiffes;
c) „Agent”
jede Person, die dazu befugt oder beauftragt ist, im Namen des Schiffsbetreibers Informationen zu übermitteln;
d) „Verlader”
jede Person, durch die oder in deren Namen oder auf deren Rechnung mit einem Beförderer ein Vertrag zur Beförderung von Gütern geschlossen wird;
e) „Unternehmen”
ein Unternehmen im Sinne von Kapitel IX Regel 1 Absatz 2 des SOLAS-Übereinkommens;
f) „Schiff”
jedes seegehende Fahrzeug oder Gerät;
g) „gefährliche Güter:”

die im IMDG-Code genannten Güter,

die in Kapitel 17 des IBC-Codes genannten gefährlichen Flüssigkeiten,

die in Kapitel 19 des IGC-Codes genannten Flüssiggase,

die in Anhang B des BC-Codes aufgeführten Feststoffe.

Dieser Begriff schließt auch Güter ein, für deren Beförderung geeignete Voraussetzungen gemäß Absatz 1.1.3 des IBC-Codes oder Absatz 1.1.6 des IGC-Codes vorgeschrieben sind;

h) „umweltschädliche Güter” :

Rohöl und Mineralölerzeugnisse laut Begriffsbestimmung in Anhang I des MARPOL-Übereinkommens,

flüssige Schadstoffe laut Begriffsbestimmung in Anhang II des MARPOL-Übereinkommens,

Schadstoffe laut Begriffsbestimmung in Anhang III des MARPOL-Übereinkommens;

i) „Beförderungseinheit”
einen Lastkraftwagen, einen Eisenbahngüterwaggon, einen Frachtcontainer, einen Tanklastkraftwagen, einen Eisenbahnwaggon oder einen beweglichen Tank;
j) „Adresse”
Namen und Kommunikationsverbindungen, unter denen im Bedarfsfall mit dem Betreiber, dem Agenten, der Hafenbehörde, der zuständigen Behörde oder jeder anderen bevollmächtigten Person oder Stelle, die im Einzelnen über die Ladung des Schiffes unterrichtet ist, Kontakt aufgenommen werden kann;
k) „zuständige Behörden”
die Behörden und Organisationen, die von den Mitgliedstaaten benannt worden sind, um Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie wahrzunehmen;
l) „Hafenbehörde”
die zuständige Behörde oder Stelle, die von den Mitgliedstaaten für jeden Hafen zur Entgegennahme und Weitergabe von gemäß dieser Richtlinie gemeldeten Informationen benannt worden ist;
m) „Notliegeplatz”
einen Hafen, den Teil eines Hafens, einen anderen geschützten Liege- oder Ankerplatz oder jeden anderen geschützten Bereich, der von einem Mitgliedstaat für den Aufenthalt von sich in Seenot befindenden Schiffen bestimmt wurde;
n) „Küstenstation”
eine der folgenden von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie benannten Einrichtungen: einen Schiffsverkehrsdienst, eine Einrichtung an Land, die für ein von der IMO genehmigtes verbindliches Schiffsmeldesystem zuständig ist, oder eine mit der Koordinierung von Such- und Rettungseinsätzen oder der Bekämpfung von Meeresverschmutzung beauftragte Stelle;
o) „Schiffsverkehrsdienst (VTS)”
einen Dienst, durch den die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erhöht und die Umwelt geschützt werden soll, der zur Interaktion mit dem Verkehr imstande ist und auf die Verkehrssituation im VTS-Gebiet reagieren kann;
p) „System der Schiffswegeführung”
ein System mit einer oder mehreren Routen oder Wegeführungsmaßnahmen zur Verringerung der Unfallgefahr; es umfasst Verkehrstrennungsgebiete, Zwei-Wege-Routen, empfohlene Strecken, zu meidende Gebiete, Küstenverkehrszonen, Umleitungsrouten, Gebiete, in denen Vorsicht geboten ist, und Tiefwasserrouten;
q) „Traditionsschiffe”
alle Arten von historischen Schiffen und ihre Nachbauten einschließlich jener, mit denen traditionelle Fertigkeiten und Seemannschaft unterstützt und gefördert werden sollen, die insgesamt lebende Kulturdenkmale bilden und die nach traditionellen Grundsätzen der Seemannschaft und Technik betrieben werden;
r) „Unfall”
ein Unfall im Sinne des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See;
s) „SafeSeaNet”
das gemeinschaftliche System für den Seeverkehrsinformationsaustausch, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entwickelt wurde;
t) „ Linienverkehr”
eine Abfolge von Schifffahrten, durch die dieselben beiden oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, und zwar entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan oder so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;
u) „Fischereifahrzeug”
jedes Schiff, das entsprechend ausgerüstet ist, um lebende aquatische Ressourcen kommerziell zu nutzen;
v) „auf Hilfe angewiesenes Schiff”
unbeschadet des SAR-Übereinkommens hinsichtlich der Rettung von Personen ein Schiff in einer Lage, die zum Verlust des Schiffs oder zu einer Gefahr für die Umwelt oder die Schifffahrt führen könnte;
w) „LRIT”
ein System zur Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen gemäß Kapitel V Regel 19-1 des SOLAS-Übereinkommens.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.