Artikel 11 RL 2002/60/EG
Maßnahmen in der abgegrenzten Überwachungszone
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Überwachungszone folgende Maßnahmen angewandt werden:
- a)
- Es wird eine Erhebung aller Schweinehaltungsbetriebe durchgeführt.
- b)
- Die Verbringung und der Transport von Schweinen über öffentliche Straßen oder Privatwege, erforderlichenfalls mit Ausnahme innerbetrieblicher Wirtschaftswege, ohne Verbringungsgenehmigung der zuständigen Behörde wird verboten. Bei der Durchfuhr von Schweinen über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere entladen werden, sowie bei Schlachtschweinen, die von außerhalb der Schutzzone kommen und zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden, kann von der Anwendung dieses Verbots abgesehen werden.
- c)
- Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge sowie Ausrüstungen, die zur Beförderung von Schweinen oder anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten (wie Tierkörper, Futtermittel, Dung, Gülle usw.), verwendet werden, sind baldmöglichst nach der Kontamination gemäß Artikel 12 zu reinigen, zu desinfizieren, erforderlichenfalls zu entwesen und zu behandeln. Lastkraftwagen oder sonstige Fahrzeuge, die für den Transport von Schweinen verwendet worden sind, dürfen die Zone erst verlassen, nachdem sie gereinigt und desinfiziert worden sind.
- d)
- Die Verbringung anderer Haustiere aus oder in einen Betrieb innerhalb der ersten sieben Tage nach Abgrenzung der Zone ohne Genehmigung der zuständigen Behörde wird verboten.
- e)
- Die zuständige Behörde wird unverzüglich über alle in einem Betrieb verendeten oder erkrankten Schweine unterrichtet und führt geeignete Untersuchungen gemäß den im Diagnosehandbuch festgelegten Verfahren durch.
- f)
-
Die Verbringung von Schweinen aus dem Haltungsbetrieb wird für mindestens 30 Tage nach der Grobreinigung und Vordesinfektion und — soweit erforderlich — der vorläufigen Entwesung des Seuchenbetriebs verboten. Nach 30 Tagen kann die zuständige Behörde — vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 — genehmigen, dass Schweine aus dem genannten Betrieb auf direktem Weg transportiert werden:
- —
-
zu einem von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung;
- —
-
zu einem Verarbeitungsbetrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Körper unter amtlicher Aufsicht verarbeitet werden, oder
- —
-
in Ausnahmefällen an andere Orte in der Schutz- oder Überwachungszone. Wenn Mitgliedstaaten diese Bestimmung anwenden, teilen sie dies unverzüglich der Kommission im Ständigen Veterinärausschuss mit.
Werden die Schweine zu einem Schlachthof transportiert, so können jedoch auf Antrag des Mitgliedstaats und gegen Vorlage entsprechender Belege nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren insbesondere bei der Kennzeichnung des Fleischs dieser Schweine und seiner anschließenden Verwendung sowie in Bezug auf den Verwendungszweck der behandelten Erzeugnisse Abweichungen von Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben e) und f) vierter Gedankenstrich genehmigt werden.
- g)
- Sperma, Eizellen oder Embryos von Schweinen dürfen die Betriebe in der Überwachungszone nicht verlassen.
- h)
- Jede Person, die Schweinehaltungsbetriebe betritt oder verlässt, muss zur Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten.
(2) Werden die Verbote gemäß Absatz 1 wegen weiterer Seuchenfälle länger als 40 Tage aufrechterhalten und treten infolgedessen Probleme in Bezug auf das Wohlergehen der Tiere oder andere Probleme bei der Schweinehaltung auf, so kann die zuständige Behörde — vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 10 Absatz 3 — auf begründeten Antrag des Eigentümers genehmigen, dass Schweine aus einem in der Überwachungszone gelegenen Betrieb verbracht und auf direktem Weg transportiert werden:
- a)
- zu einem von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung;
- b)
- zu einem Verarbeitungsbetrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Schlachtkörper unter amtlicher Aufsicht verarbeitet werden, oder
- c)
- in Ausnahmefällen an andere Orte in der Schutz- oder Überwachungszone. Wenn Mitgliedstaaten diese Bestimmung anwenden, teilen sie dies unverzüglich der Kommission im Ständigen Veterinärausschuss mit.
(3) Die Maßnahmen in der Überwachungszone werden mindestens so lange angewandt, bis
- a)
- die Seuchenbetriebe gereinigt und desinfiziert und erforderlichenfalls entwest worden sind;
- b)
- die Schweine in allen Betrieben gemäß dem Diagnosehandbuch klinischen und erforderlichenfalls Laboruntersuchungen auf das ASP-Virus unterzogen worden sind.
Die Untersuchungen gemäß Buchstabe b) werden frühestens 40 Tage nach Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion und — soweit erforderlich — der vorläufigen Entwesung der Seuchenbetriebe vorgenommen.
(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f) und den Absätzen 2 und 3 können die in Absatz 1 Buchstabe f) vorgesehene Frist von 30 Tagen und die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fristen von 40 Tagen auf 21, 30 bzw. 20 Tage verkürzt werden, wenn die Mitgliedstaaten nach dem Diagnosehandbuch ein intensives Probenahmeprogramm und Tests durchgeführt haben, anhand deren die Afrikanische Schweinepest in dem betreffenden Betrieb ausgeschlossen werden kann.
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