Artikel 12 RL 2002/60/EG
Reinigung, Desinfektion und Entwesung
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
- a)
- die zu verwendenden Desinfektions- und Entwesungsmittel und ihre Konzentration von der zuständigen Behörde amtlich zugelassen werden;
- b)
-
die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sowie erforderlichenfalls die Entwesungsarbeiten unter behördlicher Aufsicht wie folgt durchgeführt werden:
- —
-
nach Weisung des amtlichen Tierarztes und
- —
-
gemäß den in Anhang II festgelegten Grundsätzen und Verfahren.
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