Artikel 12 RL 2002/60/EG

Reinigung, Desinfektion und Entwesung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

a)
die zu verwendenden Desinfektions- und Entwesungsmittel und ihre Konzentration von der zuständigen Behörde amtlich zugelassen werden;
b)
die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sowie erforderlichenfalls die Entwesungsarbeiten unter behördlicher Aufsicht wie folgt durchgeführt werden:

nach Weisung des amtlichen Tierarztes und

gemäß den in Anhang II festgelegten Grundsätzen und Verfahren.

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