Artikel 13 RL 2002/60/EG

Wiederbelegung von Schweinehaltungsbetrieben nach Seuchenausbrüchen

(1) Die Wiedereinstellung von Schweinen in einen Betrieb im Sinne von Artikel 5 darf frühestens 40 Tage nach Abschluss der in dem betreffenden Betrieb gemäß den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels durchgeführten Reinigung und Desinfektion und — soweit erforderlich — der Entwesung erfolgen.

(2) Bei der Wiedereinstellung von Schweinen ist die Art der Haltung in dem betreffenden Betrieb zu berücksichtigen und eines der in den Absätzen 3 und 4 genannten Verfahren zu befolgen.

(3) Für Betriebe, bei denen das Auftreten der Seuche nicht mit Vektoren in Verbindung gebracht wurde, gilt das folgende Verfahren:

a)
Bei der Haltung im Freien beginnt die Wiedereinstellung von Schweinen mit der Einstellung von Sentinel-Schweinen, die auf Antikörper gegen das ASP-Virus untersucht und für negativ befunden wurden oder die von Betrieben stammen, die keinerlei Beschränkungen im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest unterliegen. Die Sentinel-Schweine werden auf Anweisung der zuständigen Behörde über den gesamten Seuchenbetrieb verteilt; 45 Tage nach der Einstellung in den Betrieb werden Proben genommen und gemäß dem Diagnosehandbuch auf Antikörper untersucht. Bevor die Negativbefunde der serologischen Untersuchungen vorliegen, darf kein Schwein den Betrieb verlassen. Haben sich bei keinem Schwein Antikörper gegen das ASP-Virus ausgebildet, so kann die Wiederbelegung in vollem Umfang vorgenommen werden.
b)
Bei allen übrigen Haltungsformen erfolgt die Wiedereinstellung von Schweinen entweder gemäß Buchstabe a) oder durch vollständige Wiederbelegung unter der Bedingung, dass

alle Schweine innerhalb von 20 Tagen eintreffen und von Betrieben stammen, die keinerlei Beschränkungen im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest unterliegen;

die Schweine in dem wiedereingestellten Bestand einer serologischen Untersuchung gemäß dem Diagnosehandbuch unterzogen werden. Probenahmen für diese Untersuchung können frühestens 45 Tage nach Eintreffen der letzten Schweine erfolgen;

kein Schwein den Betrieb verlassen darf, bevor die Negativbefunde der serologischen Untersuchung vorliegen.

(4) Im Fall von Betrieben, bei denen das Auftreten der Seuche mit Vektoren in Verbindung gebracht wurde, darf die Wiederbelegung frühestens nach sechs Jahren erfolgen, es sei denn,

a)
der Vektor konnte aufgrund besonderer Maßnahmen, die unter amtlicher Aufsicht durchgeführt werden, erfolgreich aus dem Betrieb und den Stallungen, in denen die Schweine untergebracht werden sollen oder in denen sie mit dem Vektor in Kontakt kommen können, getilgt werden, oder
b)
es konnte nachgewiesen werden, dass der Umstand, dass der Vektor noch vorhanden ist, kein erhebliches Risiko der Übertragung der Afrikanischen Schweinepest mehr darstellt.

Anschließend finden die Maßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstabe a) Anwendung.

Über diese Maßnahmen hinaus dürfen Schweine den vollständig wiederbelegten Betrieb jedoch erst verlassen, wenn Proben, die frühestens 60 Tage nach der vollständigen Wiederbelegung gemäß dem Diagnosehandbuch entnommen werden, mit Negativbefund weiteren serologischen Untersuchungen unterzogen wurden.

(5) Wurde das Auftreten der Seuche nicht mit Vektoren in Verbindung gebracht und sind seit der Reinigung und Desinfektion des Betriebs mehr als sechs Monate vergangen. so kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Seuchenlage eine Ausnahme von der Regelung gemäß Absatz 3 genehmigen.

(6) Für die Wiederbelegung mit anderen Haustieren als Schweinen in den unter Absatz 5 fallenden Betrieben bedarf es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde, die dem Risiko der Ausbreitung der Seuche oder des Fortbestands der Vektoren bei einer solchen Wiederbelegung Rechnung trägt.

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