Artikel 14 RL 2002/60/EG

Maßnahmen bei Verdacht auf Afrikanische Schweinepest in einem Schlachthof oder Transportmittel und bei Bestätigung ihres Vorliegens

(1) Besteht in einem Schlachthof oder einem Transportmittel Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständige Behörde nach den Verfahren des Diagnosehandbuchs unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen einleitet, um das Vorliegen der Krankheit zu bestätigen oder auszuschließen.

(2) Wird in einem Schlachthof oder in einem Transportmittel ein Fall von Afrikanischer Schweinepest festgestellt, so trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass:

a)
alle empfänglichen Tiere im Schlachthof oder im Transportmittel unverzüglich getötet werden;
b)
die Körper, Schlachtnebenerzeugnisse und tierischen Abfälle möglicherweise infizierter und kontaminierter Tiere unter amtlicher Aufsicht verarbeitet werden;
c)
Gebäude und Ausrüstungen einschließlich Fahrzeugen unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes gemäß Artikel 12 gereinigt, desinfiziert und erforderlichenfalls entwest werden;
d)
eine epidemiologische Untersuchung in entsprechender Anwendung des Artikels 8 durchgeführt wird;
e)
das ASP-Virusisolat zur genetischen Typisierung dem Laborverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch unterzogen wird;
f)
in dem Betrieb, aus dem die infizierten Schweine oder Tierkörper stammen, und in den anderen Kontaktbetrieben die Maßnahmen gemäß Artikel 7 angewandt werden; sofern aufgrund der epidemiologischen Untersuchung nichts anderes angezeigt ist, sind in dem Ursprungsbetrieb der infizierten Schweine oder Tierkörper die Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 anzuwenden;
g)
die Wiedereinstellung von Tieren zur Schlachtung oder zum Transport frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion und — soweit erforderlich — Entwesung gemäß Artikel 12 stattfindet.

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