Artikel 16 RL 2002/60/EG

Pläne für die Tilgung der Afrikanischen Schweinepest aus einem Wildschweinbestand

(1) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Absatz 15 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Bestätigung eines Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen einen schriftlichen Plan mit den Maßnahmen zur Tilgung der Seuche im ausgewiesenen Seuchengebiet und den Maßnahmen für die in diesem Gebiet gelegenen Schweinehaltungsbetriebe.

Die Kommission prüft, ob das angestrebte Ziel mit diesem Plan erreicht werden kann. Der erforderlichenfalls geänderte Plan wird nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

Der Plan kann zu einem späteren Zeitpunkt geändert oder ergänzt werden, um der Seuchenlage Rechnung zu tragen.

Betreffen diese Änderungen die Neuausweisung des Seuchengebiets, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von diesen Änderungen in Kenntnis gesetzt werden.

Betreffen diese Änderungen andere Bestimmungen des Plans, so legen die Mitgliedstaaten der Kommission den geänderten Plan zur Prüfung und gegebenenfalls Genehmigung nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren vor.

(2) Nach Genehmigung des in Absatz 1 genannten Plans werden die in Artikel 15 festgelegten vorläufigen Maßnahmen zu einem bei der Genehmigung festzusetzenden Zeitpunkt durch die Maßnahmen des Plans ersetzt.

(3) Der in Absatz 1 genannte Plan enthält Angaben über:

a)
die Ergebnisse der gemäß Artikel 15 durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen und Kontrollen und die geografische Verteilung der Seuche;
b)
das ausgewiesene Seuchengebiet auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Bei der Ausweisung dieses Seuchengebiets berücksichtigt die zuständige Behörde

die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen und die geografische Verteilung der Seuche,

die Wildschweinpopulation im Seuchengebiet,

natürliche oder künstliche Hindernisse, die die Wanderung von Wildschweinen behindern;

c)
die enge Zusammenarbeit zwischen Biologen, Jägern, Jagdvereinen, Naturschutzorganisationen und Veterinärbehörden (Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit);
d)
die Informationskampagne, mit der Jäger über die Maßnahmen aufgeklärt werden sollen, die sie im Rahmen des Tilgungsplans zu treffen haben;
e)
besondere Bemühungen zur Bestimmung des Ausmaßes der Seuchenverschleppung in Wildschweinbeständen durch Untersuchung der von Jägern erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschweine sowie Laboruntersuchungen, einschließlich altersgeschichteter epidemiologischer Untersuchungen;
f)
die Auflagen, die Jäger zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche erfüllen müssen;
g)
das Verfahren zur Entfernung verendet aufgefundener oder erlegter Wildschweine; dieses Verfahren beruht auf

der Verarbeitung der Tierkörper unter amtlicher Aufsicht oder

einer Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt und Labortests gemäß dem Diagnosehandbuch. Tierkörper mit Positivbefund sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten. Bei ASP-Negativbefund wenden die Mitgliedstaaten die Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/45/EWG an. Nicht zum Verzehr bestimmte Teile sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten;

h)
die epidemiologische Untersuchung, die an jedem erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschwein durchgeführt wird. Bei dieser Untersuchung sind folgende Angaben in einen Fragebogen einzutragen:

geografisches Gebiet, in dem das Tier verendet aufgefunden bzw. erlegt wurde,

Datum, an dem das Tier verendet aufgefunden bzw. erlegt wurde,

Person, die das Tier verendet aufgefunden bzw. erlegt hat,

Alter und Geschlecht des Schweins,

falls erlegt: Symptome vor dem Erlegen,

falls verendet aufgefunden: Zustand des Tierkörpers,

Laborbefunde,

i)
Überwachungsprogramme und Präventivmaßnahmen für die im ausgewiesenen Seuchengebiet und gegebenenfalls auch in dessen Umgebung ansässigen Betriebe, einschließlich des Transports und der Verbringung von Tieren im, aus dem und zum Seuchengebiet; diese Maßnahmen müssen mindestens das Verbot der Verbringung von Schweinen, Schweinesperma, -embryos oder -eizellen aus dem Seuchengebiet für den innergemeinschaftlichen Handel und können ein zeitweiliges Verbot der Schweineproduktion und der Gründung neuer Betriebe umfassen;
j)
sonstige Kriterien, die für die Aufhebung der Maßnahmen erfüllt sein müssen;
k)
die Behörde, die mit der Überwachung und Koordinierung der für die Durchführung des Plans zuständigen Dienststellen beauftragt ist;
l)
das Informationssystem, nach dem die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) eingesetzte Sachverständigengruppe regelmäßig die Ergebnisse des Tilgungsplans prüfen kann;
m)
die Seuchenüberwachungsmaßnahmen, die frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Feststellung des letzten Falls der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im ausgewiesenen Seuchengebiet durchzuführen sind. Diese Maßnahmen werden mindestens weitere zwölf Monate lang aufrecht erhalten und umfassen mindestens die bereits gemäß den Buchstaben e), g) und h) durchgeführten Maßnahmen.

(4) Alle sechs Monate wird der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten im Ausschuss nach Artikel 23 ein Bericht über die Seuchenlage im ausgewiesenen Gebiet und über die Ergebnisse des Tilgungsplans übermittelt.

Ausführlichere Bestimmungen zu den Informationen, die die Mitgliedstaaten hierzu liefern müssen, können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

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