Artikel 17 RL 2002/60/EG

Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung des ASP-Virus durch Vektoren

(1) Ist nicht auszuschließen, dass in einem Betrieb, in dem die Afrikanische Schweinepest bestätigt wurde, Vektoren präsent sind, oder wird die Präsenz von Vektoren vermutet, so trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass

a)
der Seuchenbetrieb und seine Umgebung durch Augenscheinnahme und erforderlichenfalls Fallenstellung auf Vektoren gemäß Anhang III untersucht wird;
b)
bei nachweislicher Vektorpräsenz

geeignete Labortests durchgeführt werden, um zu bestätigen oder auszuschließen, dass die Vektoren Träger des ASP-Virus sind;

weitere geeignete Überwachungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen für den Betrieb und den Umkreis des Betriebs festgelegt werden;

c)
bei nachweislicher Vektorpräsenz und wenn sich die Vektorbekämpfung als unmöglich erweist, für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren keine Schweine und erforderlichenfalls keine anderen Nutztiere in diesem Betrieb gehalten werden.

(2) Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuss über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1.

(3) Weitere Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der Vektoren und zur Verhütung der Afrikanischen Schweinepest können nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.