Artikel 18 RL 2002/60/EG

Diagnoseverfahren und Anforderungen an die biologische Sicherheit

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

a)
Diagnoseverfahren, Probenahmen und Labortests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest gemäß dem Diagnosehandbuch durchgeführt werden;
b)
die Normen und Diagnosemethoden der einzelnen Mitgliedstaaten durch ein nationales Laboratorium gemäß Anhang IV koordiniert werden.

Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.

(2) Die nationalen Laboratorien gemäß Anhang IV halten im Einklang mit den in Anhang V festgelegten Modalitäten mit dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium Verbindung. Die Bestimmungen von Anhang V hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse des Laboratoriums gelten unbeschadet der Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), insbesondere des Artikels 28 der genannten Entscheidung.

(3) Zur Sicherstellung einheitlicher Methoden für die Diagnose der Afrikanischen Schweinepest und ihrer differenzialdiagnostischen Abgrenzung von der klassischen Schweinepest wird innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren ein ASP-Diagnosehandbuch angenommen, mit dem zumindest Folgendes festgelegt werden soll:

a)
Mindestqualitätsnormen, die von den ASP-Diagnoselaboratorien und beim Transport von Proben eingehalten werden müssen;
b)
Kriterien und Verfahren, die zu befolgen sind, wenn klinische oder Tierkörperuntersuchungen durchgeführt werden, um die Afrikanische Schweinepest zu bestätigen oder auszuschließen;
c)
Kriterien und Verfahren, die zu befolgen sind, wenn Proben von lebenden Schweinen oder von Schweinekörpern genommen werden, um die Afrikanische Schweinepest zu bestätigen oder auszuschließen, einschließlich Probenahmeverfahren für serologische oder virologische Untersuchungen im Rahmen der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen;
d)
für die Diagnose der Afrikanischen Schweinepest anzuwendende Labortests, einschließlich Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse der Labortests;
e)
Labortechniken für die genetische Typisierung von ASP-Virusisolaten.

(4) Um angemessene Biosicherheitsbedingungen zum Schutz der Tiergesundheit zu gewährleisten, dürfen das ASP-Virus, sein Genom, seine Antigene und Impfstoffe für Forschungszwecke, zur Diagnose oder zur Impfstoffherstellung nur an Orten, in Einrichtungen oder Laboratorien gehandhabt oder verwendet werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

Die Liste der zugelassenen Orte, Einrichtungen oder Laboratorien ist der Kommission bis zum 1. Januar 2004 zu übermitteln und anschließend regelmäßig zu aktualisieren.

(5) Die Anhänge IV und V sowie das Diagnosehandbuch können gemäß dem Verfahren nach Artikel 23 Absatz 2 ergänzt oder geändert werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16).

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