Artikel 19 RL 2002/60/EG

Verwendung, Herstellung und Verkauf von Impfstoffen gegen die Afrikanische Schweinepest

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

a)
die Verwendung von Impfstoffen gegen die Afrikanische Schweinepest verboten wird;
b)
die Handhabung, Herstellung, Lagerung und Lieferung sowie der Vertrieb und Verkauf von Impfstoffen gegen die Afrikanische Schweinepest im Gebiet der Gemeinschaft unter amtlicher Kontrolle erfolgen.

Die Kommission wird dem Rat jedoch einen Bericht sowie gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Aktualisierung dieser Richtlinie vorlegen, um dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Forschung hinsichtlich der Entwicklung eines Impfstoffs Rechnung zu tragen.

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