Artikel 20 RL 2002/60/EG

Gemeinschaftskontrollen

Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Hilfe. Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden über das Ergebnis der Kontrollen.

Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere zur Regelung der Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 2 erlassen.

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