Artikel 21 RL 2002/60/EG

Krisenpläne

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan mit Maßnahmen, die bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest auf einzelstaatlicher Ebene zu treffen sind; dabei sind lokale Faktoren, die die Ausbreitung der Seuche beeinflussen können, wie insbesondere die Schweinebesatzdichte, zu berücksichtigen.

Der Krisenplan ermöglicht den Zugang zu Anlagen, Ausrüstungen, Personal und allen sonstigen Materialien, die für eine zügige und effiziente Seuchentilgung erforderlich sind.

(2) Die Kriterien und Anforderungen, die für die Erstellung des Krisenplans zugrunde zu legen sind, entsprechen denjenigen in Anhang VI.

Diese Kriterien und Anforderungen können unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Afrikanischen Schweinepest und der Fortschritte bei der Seuchenbekämpfung nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden.

(3) Die Kommission prüft, ob diese Pläne die Verwirklichung des angestrebten Ziels ermöglichen, und schlägt dem betreffenden Mitgliedstaat die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen vor, insbesondere um sicherzustellen, dass die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten übereinstimmen.

Die erforderlichenfalls geänderten Pläne werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

Die Pläne können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Seuchenlage Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten überarbeiten den Plan auf jeden Fall alle fünf Jahre und legen ihn der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren zur Genehmigung vor.

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