Artikel 8 RL 2002/60/EG

Epidemiologische Untersuchung

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die epidemiologische Untersuchung von Verdachtsfällen oder Herden der Afrikanischen Schweinepest unter Verwendung von Fragebögen durchgeführt wird, die im Rahmen der Krisenpläne gemäß Artikel 21 erstellt werden.

Diese Untersuchung bezieht sich mindestens auf

a)
den Zeitraum, während dessen das ASP-Virus bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor die Seuche gemeldet oder vermutet wurde;
b)
den möglichen Ursprung der Afrikanischen Schweinepest im Betrieb und die Ermittlung anderer Betriebe, in denen Schweine aus derselben Quelle infiziert oder kontaminiert worden sein können;
c)
Personen, Fahrzeuge, Schweine, Schweinekörper, Sperma, Schweinefleisch und alle Materialien, die das Virus aus dem oder in den betreffenden Betrieb verschleppt haben könnten.
d)
die Möglichkeit, dass die Vektoren oder die Wildschweine die Ursache für die Ausbreitung der Krankheit sind.

Deuten die Ergebnisse dieser Untersuchung darauf hin, dass sich die Afrikanische Schweinepest von Betrieben oder auf Betriebe in anderen Mitgliedstaaten ausgebreitet haben könnte, so sind die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten.

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