Artikel 7 RL 2002/60/EG
Maßnahmen in Kontaktbetrieben
(1) Betriebe werden als Kontaktbetriebe eingestuft, wenn der amtliche Tierarzt feststellt oder auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 durchgeführten epidemiologischen Untersuchung zu der Auffassung gelangt, dass die Afrikanische Schweinepest entweder von anderen Betrieben in den in Artikel 4 oder Artikel 5 genannten Betrieb oder von letzterem Betrieb in andere Betriebe eingeschleppt worden sein könnte.
In diesen Betrieben ist Artikel 4 anzuwenden, bis das Vorliegen der Afrikanischen Schweinepest amtlich ausgeschlossen wird.
(2) Die zuständige Behörde wendet in den in Absatz 1 genannten Kontaktbetrieben die Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 an, sofern die Seuchenlage dies erfordert.
Von den getöteten Schweinen ist gemäß dem Diagnosehandbuch eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit das Vorhandensein des ASP-Virus in diesen Betrieben bestätigt oder ausgeschlossen werden kann.
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