Artikel 6 RL 2002/60/EG
Maßnahmen bei Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest in Betrieben mit unterschiedlichen Produktionseinheiten
(1) Wird die Afrikanische Schweinepest in Betrieben bestätigt, die aus zwei oder mehreren gesonderten Produktionseinheiten bestehen, so kann die zuständige Behörde, damit die Mast der Schweine abgeschlossen werden kann, für die gesunden Produktionseinheiten eines infizierten Betriebs von den Vorschriften des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) abweichen, sofern der amtliche Tierarzt bestätigt hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten aufgrund ihrer Struktur, ihres Umfangs und des Abstands zwischen ihnen sowie aufgrund ihrer Funktionen in Bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind, so dass sich das Virus nicht von einer Produktionseinheit auf eine andere ausbreiten kann.
(2) Wird von der Abweichung gemäß Absatz 1 Gebrauch gemacht, so legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Garantien, die für die Tiergesundheit gegeben werden können, Durchführungsbestimmungen fest.
(3) Die Mitgliedstaaten, die von dieser Abweichung Gebrauch machen, teilen dies der Kommission unverzüglich mit. Die Kommission prüft in jedem Fall die Lage unverzüglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und baldmöglichst im Ständigen Veterinärausschuss. Erforderlichenfalls sind nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen gegen eine Verbreitung der Seuche zu treffen.
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