Artikel 5 RL 2002/60/EG

Maßnahmen bei Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb

(1) Wird das Vorliegen der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich bestätigt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständige Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 folgende Maßnahmen anordnet:

a)
Sämtliche Schweine im Betrieb sind unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten; dabei ist jede Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus sowohl beim Transport als auch beim Töten auszuschließen.
b)
Von den getöteten Schweinen ist gemäß dem Diagnosehandbuch eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit festgestellt werden kann, wie das ASP-Virus in den Betrieb eingeschleppt wurde und wie lange es möglicherweise bereits im Betrieb vorhanden war, bevor die Krankheit gemeldet wurde.
c)
Die Körper von verendeten oder getöteten Schweinen sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten.
d)
Fleisch von Schweinen, die in der Zeit zwischen der vermutlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anwendung der amtlichen Maßnahmen geschlachtet wurden, ist, soweit möglich, ausfindig zu machen und unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten.
e)
Schweinesperma, -eizellen und -embryos, die in der Zeit zwischen der vermutlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anwendung der amtlichen Maßnahmen entnommen wurden, sind zu ermitteln und unter amtlicher Aufsicht so zu vernichten, dass die Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus ausgeschlossen wird.
f)
Sämtliche Stoffe und Abfälle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, wie beispielsweise Futtermittel, sind zu verarbeiten. Alle Einwegmaterialen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, insbesondere solche, die zur Tötung der Tiere verwendet wurden, sind zu vernichten. Diese Maßnahmen sind nach Anweisung des amtlichen Tierarztes durchzuführen.
g)
Nach Beseitigung der Schweine sind die Schweineställe sowie die zum Transport der Schweine oder ihrer Körper benutzten Fahrzeuge und alle Geräte, Einstreu, Dung und Gülle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß Artikel 12 zu reinigen, erforderlichenfalls zu entwesen, zu desinfizieren und zu behandeln.
h)
Im Fall eines Primärherdes muss das ASP-Virusisolat zur genetischen Typisierung dem Laborverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch unterzogen werden.
i)
Es ist eine epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 8 durchzuführen.

(2) Wenn ein Herd in einem Labor, einem Zoo, einem Wildpark oder einem Gehege bestätigt worden ist, in dem Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, von Absatz 1 Buchstaben a) und e) abzuweichen, sofern nicht grundlegende Interessen der Gemeinschaft gefährdet werden.

Dieser Beschluss ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Die Kommission prüft in allen Fällen die Lage unverzüglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und baldmöglichst im Ständigen Veterinärausschuss. Erforderlichenfalls sind nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen gegen eine Verbreitung der Seuche zu treffen.

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