Artikel 4 RL 2002/60/EG

Maßnahmen bei Verdacht auf Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb

(1) Befinden sich in einem Betrieb ein oder mehrere Schweine, bei denen Verdacht auf Infektion mit dem ASP-Virus besteht, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständige Behörde unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen einleitet, um nach den Verfahren des Diagnosehandbuchs das Vorliegen der Krankheit zu bestätigen oder auszuschließen.

Wird der Betrieb von einem amtlichen Tierarzt besichtigt, so ist dabei auch eine Überprüfung des Registers und der Kennzeichen der Schweine gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren(1) vorzunehmen.

(2) Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb nicht ausgeschlossen werden kann, so unterstellt sie den Betrieb unverzüglich der amtlichen Überwachung und ordnet insbesondere Folgendes an:

a)
Alle Schweine der verschiedenen Kategorien im Betrieb sind zu zählen, und für jede Kategorie ist eine Liste der bereits erkrankten, der verendeten und der wahrscheinlich infizierten Tiere zu erstellen; die Liste ist auf dem neuesten Stand zu halten, damit auch die während des Verdachtszeitraums geborenen und verendeten Tiere erfasst werden; die in der Liste verzeichneten Angaben sind auf Verlangen vorzulegen und können bei jedem Besuch kontrolliert werden.
b)
Alle Schweine des Betriebs sind in ihren jeweiligen Stallungen zu halten oder an anderen Orten so abzusondern, dass ein Kontakt mit anderen Schweinen nicht möglich ist.
c)
Es dürfen keine Schweine in den Betrieb verbracht oder aus diesem entfernt werden. Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls auch verbieten, dass Tiere anderer Arten aus dem Betrieb entfernt werden, und die Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Vernichtung von Nagetieren und Insekten verlangen.
d)
Tierkörper verendeter Schweine dürfen den Betrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verlassen.
e)
Fleisch, Schweineerzeugnisse, Sperma, Eizellen oder Embryos von Schweinen, Futter, Geräte, sonstige Gegenstände oder Abfälle, die die Afrikanische Schweinepest übertragen können, dürfen den Betrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verlassen. Fleisch, Schweineerzeugnisse, Sperma, Eizellen oder Embryos dürfen den Betrieb nicht zum innergemeinschaftlichen Handel verlassen.
f)
Personen dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betreten oder verlassen.
g)
Fahrzeuge dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde befahren oder verlassen.
h)
Beim Betreten und Verlassen der Schweineställe und des Betriebs insgesamt sind angemessene Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Jede Person, die Schweinebetriebe betritt oder verlässt, muss angemessene Hygienemaßnahmen durchführen, um der Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus entgegenzuwirken. Außerdem sind alle Transportmittel vor Verlassen des Betriebs gründlich zu desinfizieren.
i)
Es ist eine epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 8 durchzuführen.

(3) Wenn die Seuchenlage es erfordert, kann die zuständige Behörde

a)
in dem in Absatz 2 genannten Betrieb die Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 anwenden. Die zuständige Behörde kann jedoch, wenn es die Lage nach ihrer Einschätzung zulässt, diese Maßnahmen auf die Schweine, bei denen Verdacht auf Infektion oder Kontamination mit dem ASP-Virus besteht, und den Teil des Betriebs beschränken, in dem diese Schweine gehalten worden sind, vorausgesetzt, dass die betreffenden Schweine völlig getrennt von den anderen Schweinen im Betrieb untergebracht, gehalten und gefüttert wurden. Von den getöteten Schweinen ist auf jeden Fall eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit das Vorhandensein des ASP-Virus gemäß dem Diagnosehandbuch bestätigt oder ausgeschlossen werden kann;
b)
um den in Absatz 2 genannten Betrieb eine zeitweilige Kontrollzone ausweisen; auf die Schweinehaltungsbetriebe in dieser Zone sind alle oder einige der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Maßnahmen anzuwenden.

(4) Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden erst aufgehoben, wenn das Vorliegen der Afrikanischen Schweinepest amtlich ausgeschlossen worden ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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