Artikel 3 RL 2002/60/EG

Meldung der Afrikanischen Schweinepest

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest oder das Vorliegen von Schweinepest unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden muss.

(2) Unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Meldung des Ausbruchs von Tierseuchen ist der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Afrikanische Schweinepest festgestellt wird, verpflichtet zur

a)
Meldung der Krankheit und Unterrichtung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I über die

in Betrieben bestätigten Herde der Afrikanischen Schweinepest,

in einem Schlachthof oder Transportmittel bestätigten Fälle der Afrikanischen Schweinepest,

bei Wildschweinen bestätigten Primärfälle der Afrikanischen Schweinepest,

Ergebnisse der gemäß Artikel 8 durchgeführten epidemiologischen Untersuchung;

b)
Unterrichtung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten über weitere bestätigte Fälle bei Wildschweinen in einem ASP-Seuchengebiet gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a) und Absatz 4.

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