Artikel 2 RL 2002/60/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Schwein” : ein Tier der Familie Suidae, einschließlich Wildschweine;
b)
„Wildschwein” : ein Schwein, das nicht in einem Betrieb gehalten bzw. gezüchtet wird;
c)
„Betrieb” : jeder landwirtschaftliche oder sonstige Betrieb im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem ständig oder vorübergehend Schweine gezüchtet oder gehalten werden. Diese Definition schließt nicht Schlachthöfe und Transportmittel sowie Gehege ein, in denen Wildschweine gehalten werden und gejagt werden können; diese Gehege müssen eine derartige Größe und Struktur aufweisen, dass Artikel 5 Absatz 1 nicht anwendbar ist;
d)
„Diagnosehandbuch” : das Diagnosehandbuch gemäß Artikel 18 Absatz 3;
e)
„Schwein, bei dem Verdacht auf Infektion mit dem ASP-Virus besteht” : Schwein oder Schweinekörper, der klinische Symptome oder post mortem Läsionen oder bei gemäß dem Diagnosehandbuch durchgeführten Laboruntersuchungen Reaktionen aufweist, die auf Afrikanische Schweinepest hindeuten;
f)
„Fall von Afrikanischer Schweinepest” oder „mit Afrikanischer Schweinepest infiziertes Schwein” : jedes Schwein bzw. jeder Schweinekörper,

bei dem klinische Symptome oder post mortem Läsionen der Afrikanischen Schweinepest amtlich bestätigt wurden oder

bei dem das Vorliegen der Krankheit aufgrund einer gemäß dem Diagnosehandbuch durchgeführten Laboruntersuchung amtlich bestätigt wurde;

g)
„Herd Afrikanischer Schweinepest” : Betrieb, in dem ein Fall oder mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest festgestellt wurden;
h)
„Primärherd” : Herd bzw. Ausbruch im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft(1);
i)
„infiziertes Gebiet” : Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem nach Bestätigung eines oder mehrerer Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen Seuchentilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 oder Artikel 16 durchgeführt wurden;
j)
„Primärfall Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen” : Fall von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet, in dem keine Maßnahmen gemäß Artikel 15 oder Artikel 16 durchgeführt wurden;
k)
„Kontaktbetrieb” : ein Betrieb, in den die Afrikanische Schweinepest aufgrund des Standorts des Betriebs durch Personen, Schweine oder Fahrzeuge oder auf andere Weise eingeschleppt worden sein könnte;
l)
„Eigentümer” : jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer der Schweine bzw. entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist;
m)
„zuständige Behörde” : die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 90/425/EWG(2);
n)
„amtlicher Tierarzt” : von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichneter Tierarzt;
o)
„Verarbeitung” : eine der Behandlungen gefährlicher Stoffe gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/667/EWG(3), die so durchgeführt wird, dass die Gefahr der Verbreitung des ASP-Virus ausgeschlossen ist;
p)
„Tötung” : die Tötung der Schweine im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 93/119/EWG(4);
q)
„Schlachtung” : die Schlachtung der Schweine im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 93/119/EWG;
r)
„Vektor” : eine Zecke der Art Ornithodorus erraticus.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/556/EG der Kommission (ABl. L 235 vom 19.9.2000, S. 27).

(2)

Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EG (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

(3)

Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger (ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(4)

Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21).

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