ANHANG I RL 2002/60/EG
Seuchenmeldung und weitere epidemiologische Angaben des Mitgliedstaats, in dem die Afrikanische Schweinepest bestätigt worden ist
- 1.
-
Innerhalb von 24 Stunden ab der Bestätigung eines Primärherds, eines Primärfalls bei Wildschweinen oder eines Falls in einem Schlachthof oder Transportmittel meldet der betroffene Mitgliedstaat mit Hilfe des gemäß Artikel 5 der Richtlinie 82/894/EWG eingerichteten Tierseuchenmeldesystems Folgendes:
- a)
- Datum der Absendung,
- b)
- Uhrzeit der Absendung,
- c)
- Name des Mitgliedstaats,
- d)
- Bezeichnung der Krankheit,
- e)
- Nummer des Herds oder Falls,
- f)
- Zeitpunkt, zu dem der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest aufkam,
- g)
- Zeitpunkt der Bestätigung,
- h)
- zur Bestätigung angewandte Methoden,
- i)
- ob die Seuche bei Wildschweinen oder bei Hausschweinen in einen Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel bestätigt wurde,
- j)
- geografischer Ort, an dem der Herd oder Fall der Afrikanischen Schweinepest bestätigt wurde,
- k)
- angewandte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
- 2.
-
Bei Primärherden oder Fällen in Schlachthöfen oder Transportmitteln muss der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 1 folgende Angaben übermitteln:
- a)
- Zahl der empfänglichen Schweine im Herd, Schlachthof oder Transportmittel,
- b)
- Zahl der verendeten Schweine je Kategorie im Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel,
- c)
- für jede Kategorie die Morbidität der Seuche und die Zahl der Schweine, bei denen die Afrikanische Schweinepest bestätigt wurde,
- d)
- Zahl der im Seuchenherd oder im Schlachthof oder Transportmittel getöteten Schweine,
- e)
- Zahl der verarbeiteten Schweinekörper,
- f)
- Entfernung eines etwaigen Seuchenherds zum nächstgelegenen Schweinehaltungsbetrieb,
- g)
- wenn die Afrikanische Schweinepest in einem Schlachthof oder in einem Transportmittel bestätigt worden ist: Standort des Ursprungsbetriebs oder der Ursprungsbetriebe der infizierten Schweine oder Schweinekörper.
- 3.
- Bei Sekundärherden sind die Angaben gemäß den Nummern 1 und 2 innerhalb der in Artikel 4 der Richtlinie 82/894/EWG festgesetzten Frist zu übermitteln.
- 4.
-
Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die gemäß den Nummern 1, 2 und 3 zu übermittelnden Angaben über Seuchenherde oder Fälle der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel baldmöglichst durch einen schriftlichen Bericht an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten ergänzt werden, der mindestens folgende Angaben enthält:
- a)
- Datum der Tötung der Schweine im Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel und der Verarbeitung der Tierkörper;
- b)
- Ergebnisse der Tests an Proben, die bei der Tötung der Schweine entnommen wurden;
- c)
- sofern von der Abweichung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Gebrauch gemacht wurde, die Zahl der getöteten und verarbeiteten Schweine, die Zahl der Schweine, die später geschlachtet werden sollen, sowie die für ihre Schlachtung vorgesehene Frist;
- d)
- alle Angaben über den möglichen oder tatsächlich festgestellten Ursprung der Seuche;
- e)
- Angaben über die Kontrollregelung, die eingeführt wurde, um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 zur Kontrolle der Verbringung der Tiere tatsächlich eingehalten werden;
- f)
- bei einem Primärherd oder einem Fall der Afrikanischen Schweinepest in einem Schlachthof oder Transportmittel: den genetischen Typ des für den Ausbruch oder Fall verantwortlichen Virus;
- g)
-
falls Schweine in Kontaktbetrieben oder in Betrieben getötet wurden, in denen sich Schweine befinden, bei denen Verdacht auf Infektion mit dem ASP-Virus besteht, folgende Angaben:
- —
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Datum der Tötung und Zahl der Schweine jeder Kategorie, die in den einzelnen Betrieben getötet wurden,
- —
-
epidemiologische Beziehung zwischen Herd oder Fall der Afrikanischen Schweinepest und den einzelnen Kontaktbetrieben oder andere Gründe, die zum Verdacht auf Afrikanische Schweinepest in den ASP-verdächtigen Betrieben geführt haben,
- —
-
Ergebnisse der Laboruntersuchungen an Proben, die von den Schweinen in den Betrieben und bei ihrer Tötung genommen wurden.
Falls in Kontaktbetrieben keine Schweine getötet wurden, ist diese Entscheidung zu begründen.
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