ANHANG II RL 2002/60/EG

Grundsätze und Verfahren für Reinigung, Desinfektion und Entwesung

1.
Allgemeine Grundsätze und Verfahren

a)
Die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und etwaige Maßnahmen zur Vernichtung von Nagetieren und Insekten mit Hilfe amtlich zugelassener Mittel erfolgen unter amtlicher Aufsicht und nach den Weisungen des amtlichen Tierarztes.
b)
Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration müssen von der zuständigen Behörde amtlich zugelassen sein, um die Abtötung des ASP-Virus zu gewährleisten.
c)
Die Wirksamkeit der Desinfektionsmittel ist vor ihrer Verwendung regelmäßig zu überprüfen, da sie bei einigen Mitteln nach längerer Lagerung beeinträchtigt sein kann.
d)
Bei der Wahl der Desinfektions- und Entwesungsmittel und -verfahren ist die Art der zu behandelnden Gebäude, Fahrzeuge und sonstigen Gegenstände zu berücksichtigen.
e)
Die fettlösenden Mittel und die Desinfektions- und Entwesungsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind die Herstellerspezifikationen insbesondere in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit einzuhalten.
f)
Folgende allgemeine Vorschriften gelten unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel:

Einstreu und Tierausscheidungen sind gründlich mit dem Desinfektionsmittel zu durchtränken;

nachdem Geräte oder Anlagen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion behindern würden, soweit möglich entfernt bzw. demontiert worden sind, sind Böden, Rampen und Wände mit Bürsten und Schrubbern sorgfältig zu waschen und zu reinigen;

das Desinfektionsmittel ist während der vom Hersteller empfohlenen Mindesteinwirkzeit erneut aufzubringen;

das für die Reinigung verwendete Wasser ist nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so zu beseitigen, dass die Gefahr einer Verbreitung des Virus ausgeschlossen ist.

g)
Werden Flüssigwaschmittel unter Hochdruck aufgetragen, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die gereinigten Teile nicht erneut kontaminiert werden.
h)
Ausrüstungen, Anlagen, Gegenstände oder Boxen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, müssen gewaschen, desinfiziert oder vernichtet werden.
i)
Nach der Desinfektion muss eine erneute Kontamination vermieden werden.
j)
Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten sind im Betriebsregister bzw. Fahrtenbuch zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt zu bescheinigen.

2.
Besondere Vorschriften für die Reinigung und Desinfektion infizierter Betriebe

a)
Grobreinigung und Vordesinfektion:

Bei der Tötung der Tiere sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Verbreitung des ASP-Virus zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dazu gehören unter anderem die vorübergehende Installation einer Desinfektionsanlage, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstungen, Instrumente und Anlagen sowie die Abschaltung der Belüftungsanlage.

Die Körper getöteter Tiere sind mit Desinfektionsmittel zu besprühen.

Müssen die Tierkörper zur Verarbeitung aus dem Betrieb entfernt werden, so sind geschlossene und auslaufsichere Behälter zu verwenden.

Sobald die Schweinekörper zur Verarbeitung entfernt worden sind, müssen die Stallungen und sonstigen Gebäudeteile, Höfe usw., die während der Tötung oder der Tierkörperuntersuchung kontaminiert worden sind, mit gemäß Artikel 12 zugelassenen Desinfektionsmitteln besprüht werden.

Jedes bei der Schlachtung oder der Tierkörperuntersuchung angefallene Gewebe oder Blut sowie grobe Verschmutzungen in Gebäuden, Höfen, an Geräten usw. müssen sorgfältig entfernt und zusammen mit den Tierkörpern verarbeitet werden.

Das verwendete Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden einwirken.

b)
Feinreinigung und Schlussdesinfektion:

Dung und gebrauchte Einstreu müssen entfernt und gemäß Nummer 3 Buchstabe a) behandelt werden.

Alle Flächen müssen mit einem fettlösenden Mittel von Fettresten und Schmutz befreit und mit Wasser abgespült werden.

Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser müssen die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel eingesprüht werden.

Nach sieben Tagen müssen die behandelten Flächen erneut mit einem fettlösenden Mittel behandelt, mit Wasser abgespült, mit Desinfektionsmittel eingesprüht und nochmals mit Wasser abgespült werden.

3.
Desinfektion von Einstreu, Dung und Gülle, die kontaminiert sind

a)
Dung und gebrauchte Einstreu müssen zur Selbsterhitzung gestapelt, mit Desinfektionsmitteln besprüht und mindestens 42 Tage ruhen gelassen oder durch Verbrennen oder Vergraben beseitigt werden.
b)
Gülle muss nach dem letzten Zugang von infektiösem Material mindestens 60 Tage gelagert werden, es sei denn, die zuständigen Behörden genehmigen eine kürzere Lagerzeit für Gülle, die nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zur wirksamen Abtötung des Virus behandelt wurde.

4.
Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann die zuständige Behörde im Fall von Freilandbetrieben spezifische Reinigungs- und Desinfektionsverfahren festlegen, die der Art des Betriebs und den klimatischen Bedingungen Rechnung tragen.

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