Präambel RL 2002/60/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit(1), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 24 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die allgemeinen Maßnahmen der Richtlinie 92/119/EWG zielen darauf ab, die weitere Verbreitung bestimmter wirtschaftlich bedeutender Tierseuchen zu verhüten und insbesondere die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, zu kontrollieren.
- (2)
- Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) ist die von der Welthandelsorganisation anerkannte technische Referenzbehörde für Tiergesundheit. Es hat eine Liste der Epizootien von großer wirtschaftlicher Bedeutung erstellt (A-Liste).
- (3)
- Es ist angezeigt und angemessen, dass die Richtlinie 92/119/EWG auf alle auf der A-Liste stehenden Tierseuchen Anwendung findet, ausgenommen solche, die bereits Gegenstand besonderer Gemeinschaftsvorschriften sind.
- (4)
- Die Teschener Krankheit steht nicht mehr auf der A-Liste. Daher sollte sie aus der Liste in Anhang I der Richtlinie 92/119/EWG gestrichen werden.
- (5)
- Die Afrikanische Schweinepest ist eine in der A-Liste aufgeführte Tierseuche von großer wirtschaftlicher Bedeutung, die in bestimmten begrenzten Gebieten der Gemeinschaft vorkommt. Daher ist es angezeigt, Gemeinschaftsvorschriften für die Bekämpfung dieser Seuche festzulegen.
- (6)
- Die Afrikanische Schweinepest ist in die Liste in Anhang I der Richtlinie 92/119/EWG aufzunehmen, und gemäß Artikel 15 jener Richtlinie sind besondere Maßnahmen für ihre Bekämpfung vorzusehen.
- (7)
- Es sind Maßnahmen zu erlassen, um die Verbringung von Schweinen und Schweinefleischerzeugnissen aus Gebieten zu regeln, die infolge der Feststellung eines Herdes Afrikanischer Schweinepest gesperrt sind. Diese Maßnahmen sollten denjenigen entsprechen, die bereits für die Bekämpfung anderer Schweinekrankheiten wie der vesikulären Schweinekrankheit und der klassischen Schweinepest festgelegt worden sind.
- (8)
- Die besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sollten nach dem Muster der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(2) festgelegt werden. Es sind jedoch Anpassungen vorzunehmen, um insbesondere den Unterschieden zwischen beiden Seuchen, der Tatsache, dass es derzeit keinen Impfstoff gegen die Afrikanische Schweinepest gibt, und vor allem auch der Inkubationszeit dieser Seuche sowie der Möglichkeit der Übertragung durch Vektoren Rechnung zu tragen.
- (9)
- Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3) erlassen werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
- (2)
ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.
- (3)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
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