Artikel 1 RL 2002/63/EG

Diese Richtlinie gilt für Probenahmeverfahren zur Feststellung des Gehalts an Pestizidrückständen gemäß den Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs. Probenahmeverfahren sowie Umfang und Häufigkeit von Probenahmen gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates(1) über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen fallen nicht darunter.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

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