Präambel RL 2002/63/EG
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/57/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6,
gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/42/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/42/EG, insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/42/EG, insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Um sicherzustellen, dass die Höchstwerte für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Pestizide) in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs nicht überschritten werden, sehen die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG amtliche Kontrollen vor. Ferner ist vorgesehen, dass die Kommission gemeinschaftliche Probenahmeverfahren festlegen kann.
- (2)
- Probenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Obst und Gemüse sind mit der Richtlinie 79/700/EWG der Kommission vom 24. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse(7) festgelegt worden.
- (3)
- Diese Verfahren sollten aktualisiert werden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und Methoden zur Ermittlung von Pestizidrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie in anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs festlegen zu können.
- (4)
- Probenahmeverfahren zur Kontrolle der Einhaltung der Höchstwerte (maximum residue levels — MRL) für Pestizidrückstände sind bereits von der Codex-Alimentarius-Kommission ausgearbeitet und vereinbart worden(8). Die Gemeinschaft unterstützt und befürwortet diese Empfehlungen. Daher ist es angezeigt, die geltenden Probenahmeverfahren durch die von der Codex-Alimentarius-Kommission ausgearbeitete und vereinbarte Regelung zu ersetzen.
- (5)
- Die Richtlinie 79/700/EWG sollte daher aufgehoben und durch diese Richtlinie ersetzt werden.
- (6)
- Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26.
- (2)
ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 76.
- (3)
ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.
- (4)
ABl. L 134 vom 22.5.2002, S. 36.
- (5)
ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43.
- (6)
ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.
- (7)
ABl. L 207 vom 15.8.1979, S. 26.
- (8)
Dokument CAG/GL 33-1999 der Codex-Alimentarius-Kommission, FAO, Rom. ftp://ftp.fao.org/codex/standard/volume2a/en/GL_033e.pdf.
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