Artikel 2 RL 2002/6/EG
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I Teil A aufgeführten Meldeformalitäten für ein Schiff, die Schiffsvorräte, die persönliche Habe der Besatzung, die Besatzungsliste und — bei Schiffen, die für die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen zugelassen sind — die Fahrgastliste, die beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuhalten sind.
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