Artikel 3 RL 2002/6/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„IMO-FAL-Übereinkommen” das von der Internationalen Konferenz zur Erleichterung des Personen- und Güterverkehrs zur See am 9. April 1965 verabschiedete Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs;
b)
„IMO-FAL-Formulare” die im IMO-FAL-Übereinkommen vorgesehenen standardisierten IMO-Muster-Abfertigungsformulare im A4-Format;
c)
„Meldeformalität” die auf Verlangen eines Mitgliedstaats für Verwaltungs- oder Verfahrenszwecke beim Ein- oder beim Auslaufen eines Schiffes in einen bzw. aus einem Hafen mitzuteilende Information;
d)
„Schiff” ein Seeschiff jedweder Art, das im Bereich der Seeschifffahrt betrieben wird;
e)
„Schiffsvorräte” Güter, die zum Gebrauch auf dem Schiff bestimmt sind, einschließlich Verbrauchsgütern, Gütern, die zum Verkauf an Fahrgäste und Besatzungsmitglieder bestimmt sind, sowie Treibstoff und Schmiermittel, nicht aber die Schiffsausrüstung und die Schiffsersatzteile;
f)
„Schiffsausrüstung” Gegenstände, ausgenommen Schiffsersatzteile, die an Bord eines Schiffes zum dortigen Gebrauch befördert werden und beweglich, aber nicht verbrauchbar sind, einschließlich des Zubehörs wie Rettungsboote, Rettungsvorrichtungen, Möbel, Schiffsgerät und Ähnliches;
g)
„Schiffsersatzteile” Gegenstände, die zur Reparatur oder zum Ersatz von Teilen des Schiffes bestimmt sind, auf dem sie befördert werden;
h)
„persönliche Habe der Besatzung” Kleidungsstücke, Gegenstände des täglichen Gebrauchs und andere Artikel, einschließlich etwaiger Zahlungsmittel, die der Besatzung gehören und auf dem Schiff befördert werden;
i)
„Besatzungsmitglied” jede Person, die auf einer Reise im Betrieb oder bei der Wartung eines Schiffes tatsächlich an Bord beschäftigt und in der Besatzungsliste aufgeführt ist.

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