Artikel 4 RL 2002/6/EG

Anerkennung der Formulare

Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die in Artikel 2 aufgeführten Meldeformalitäten erfüllt sind, wenn die vorgelegten Informationen

a)
den in Anhang I Teile B und C aufgeführten Spezifikationen und
b)
den jeweiligen in Anhang II mit Datenkategorien aufgeführten Musterformularen

entsprechen.

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