Artikel 4 RL 2002/6/EG
Anerkennung der Formulare
Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die in Artikel 2 aufgeführten Meldeformalitäten erfüllt sind, wenn die vorgelegten Informationen
- a)
- den in Anhang I Teile B und C aufgeführten Spezifikationen und
- b)
- den jeweiligen in Anhang II mit Datenkategorien aufgeführten Musterformularen
entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.