Artikel 5 RL 2002/6/EG

Änderungsverfahren

Maßnahmen zur Änderung der Anhänge I und II dieser Richtlinie sowie Verweise auf Rechtsinstrumente der IMO zur Angleichung derselben an in Kraft getretene Maßnahmen der Gemeinschaft oder der IMO werden von der Kommission erlassen, soweit diese Änderungen den Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erweitern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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