Artikel 1 RL 2002/72/EG

(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 89/109/EWG.

(2) Diese Richtlinie gilt für folgende Materialien und Gegenstände, die als Fertigerzeugnis dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen (im Folgenden: „Materialien und Gegenstände aus Kunststoff” ):

a)
Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen;
b)
mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff;
c)
Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Deckeldichtungen dienen und sich aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten zusammensetzen.

(3) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als Kunststoff eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Diesen makromolekularen Verbindungen können andere Stoffe oder Zubereitungen hinzugefügt werden.

Als Kunststoff gelten jedoch nicht:

a)
Filme aus regenerierter Zellulose, mit oder ohne Lacküberzug gemäß der Richtlinie 93/10/EWG(1) der Kommission;
b)
Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk;
c)
Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind;
d)
Überzüge aus

Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und/oder mikrokristallinem Wachs,

Gemischen der im ersten Gedankenstrich genannten Wachse miteinander und/oder mit Kunststoff;

e)
Ionenaustauscherharze;
f)
Silikone.

(4) Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe c nicht für Materialien und Gegenstände, die aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen mindestens eine nicht ausschließlich aus Kunststoff besteht, auch wenn diejenige, die dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung zu kommen, ausschließlich aus Kunststoff besteht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 17.4.1993, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/111/EG der Kommission (ABl. L 310 vom 14.12.1993, S. 41).

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