Artikel 1a RL 2002/72/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

a)
„mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff” Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die aus zwei oder mehreren Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden;
b)
„funktionelle Barriere aus Kunststoff” eine Barriere, die aus einer oder mehreren Schichten Kunststoff besteht und sicherstellt, dass das Material oder der Gegenstand im fertigen Zustand Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und dieser Richtlinie entspricht.
c)
„fettfreie Lebensmittel” Lebensmittel, für die in der Richtlinie 85/572/EWG andere Simulanzien für Migrationsprüfungen festgelegt sind als das Simulanzlösemittel D.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

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