Artikel 64 RL 2002/83/EG
Technische Anpassungen
Folgende technische Anpassungen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
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Erweiterung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Rechtsformen;
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Änderungen der Liste im Anhang I oder Anpassung der Terminologie dieser Liste, um die Entwicklung der Versicherungsmärkte zu berücksichtigen;
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Klarstellung der in Artikel 27 aufgezählten, die Solvabilitätsspanne konstituierenden Elemente, um die Schaffung neuer Finanzinstrumente zu berücksichtigen;
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Änderung des in Artikel 29 Absatz 2 vorgesehenen Mindestbetrags für den Garantiefonds, um Wirtschafts- und Finanzentwicklungen zu berücksichtigen;
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Änderung der in Artikel 23 vorgesehenen Liste der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassenen Vermögenswerte sowie der Streuungsregel, die in Artikel 24 festgelegt sind, zwecks Berücksichtigung der Schaffung neuer Finanzinstrumente;
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Änderung der in Anhang II vorgesehenen Lockerungen des Kongruenzprinzips, um die Entwicklung neuer Instrumente zur Deckung des Wechselkursrisikos oder Fortschritte im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion zu berücksichtigen;
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Klarstellung von Begriffsbestimmungen, um zu gewährleisten, dass die vorliegende Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft einheitlich angewandt wird;
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erforderliche technische Anpassungen der Regeln für die Festsetzung der Höchstzinssätze nach Artikel 20 der Fassung der vorliegenden Richtlinie, insbesondere zur Berücksichtigung der Fortschritte der Wirtschafts- und Währungsunion;
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Anpassung der in Artikel 15b Absatz 1 festgelegten Kriterien, um den künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
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