Artikel 66 RL 2002/83/EG

Von bestehenden Zweigniederlassungen und Versicherungsunternehmen erworbene Rechte

(1) Diejenigen Zweigniederlassungen, die ihre Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung vor dem 1. Juli 1994 aufgenommen haben, werden so gestellt, als ob sie Gegenstand des in Artikel 40 Absätze 1 bis 5 vorgesehenen Verfahrens gewesen wären.

Sie unterliegen ab dem genannten Zeitpunkt den Artikeln 13, 20, 37, 39 und 46.

(2) Die Artikel 41 und 42 berühren nicht die Rechte, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätige Versicherungsunternehmen vor dem 1. Juli 1994 erworben haben.

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