Artikel 9 RL 2002/83/EG

Verweigerung der Zulassung

Jede ablehnende Entscheidung ist hinreichend zu begründen und muss dem betroffenen Unternehmen bekannt gegeben werden.

Alle Mitgliedstaaten sehen einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen jegliche ablehnende Entscheidung vor.

Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorzusehen, dass die zuständigen Behörden über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragseingang noch nicht entschieden haben.

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