Artikel 1 RL 2002/85/EG

Die Richtlinie 92/6/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Die Artikel 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Kraftfahrzeuge” alle zur Benutzung im Straßenverkehr bestimmten motorgetriebenen Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die zu den Klassen M2, M3, N2 oder N3 gehören.

Die Klassen M2, M3, N2 und N3 entsprechen den im Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG(*) des Rates festgelegten Begriffsbestimmungen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 im Sinne des Artikels 1 nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, der so eingestellt ist, dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht überschreiten kann.

Fahrzeuge der Klasse M3 mit einem Höchstgewicht von mehr als 10 Tonnen, die vor dem 1. Januar 2005 zugelassen wurden, dürfen weiterhin mit einer Einrichtung ausgestattet sein, bei der die Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h eingestellt ist.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, der so eingestellt ist, dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h nicht überschreiten kann.

(2) Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, für in ihrem Gebiet zugelassene und ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzte Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt wird, dass diese Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von weniger als 90 km/h nicht überschreiten können.

Artikel 4

(1) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3 mit einem Höchstgewicht von mehr als 10 Tonnen und bei Kraftfahrzeugen der Klasse N3 gelten die Artikel 2 und 3

a)
für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1994 zugelassen wurden, ab dem 1. Januar 1994,
b)
für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 1. Januar 1994 zugelassen wurden,

i)
ab dem 1. Januar 1995, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden,
ii)
ab dem 1. Januar 1996, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden.

(2) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M2 und bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3 mit einem Höchstgewicht von mehr als 5 Tonnen, jedoch nicht mehr als 10 Tonnen, sowie bei Fahrzeugen der Klasse N2 gelten die Artikel 2 und 3

a)
für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2005 zugelassen wurden, ab dem 1. Januar 2005,
b)
für Fahrzeuge, die den Grenzwerten der Richtlinie 88/77/EWG(**) entsprechen, und die zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. Januar 2005 zugelassen wurden,

i)
ab dem 1. Januar 2006, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden,
ii)
ab dem 1. Januar 2007, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden.

(3) Während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem 1. Januar 2005 kann ein Mitgliedstaat in seinem Gebiet zugelassene, nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingesetzte Fahrzeuge der Klasse M2 und der Klasse N2 mit einem Höchstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, jedoch nicht mehr als 7,5 Tonnen, von der Anwendung der Artikel 2 und 3 ausnehmen.

Artikel 5

(1) Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den technischen Vorschriften im Anhang der Richtlinie 92/24/EWG(***) entsprechen. Von der vorliegenden Richtlinie erfasste Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2005 zugelassen wurden, dürfen jedoch weiterhin mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgestattet sein, die den von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden festgelegten technischen Vorschriften entsprechen.

(2) Die Geschwindigkeitsbegrenzer werden durch von den Mitgliedstaaten zugelassene Werkstätten oder Einrichtungen eingebaut.

2.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 6a

Die Kommission evaluiert im Rahmen des Aktionsprogramms zur Straßenverkehrssicherheit für die Jahre 2002-2010, welche Auswirkungen Geschwindigkeitsbegrenzer im Sinne dieser Richtlinie, die von Fahrzeugen der Klasse M2 und von Fahrzeugen der Klasse N2 mit einem Höchstgewicht von bis zu 7,5 Tonnen benutzt werden, auf die Straßenverkehrssicherheit und den Straßenverkehr haben.

Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/116/EG der Kommission (ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1).

(**)

Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10).

(***)

Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154).

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