Präambel RL 2002/85/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verkehrssicherheit und verkehrsbezogene Umweltfragen sind für die Gewährleistung einer nachhaltigen Mobilität von entscheidender Bedeutung.
(2)
Die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern bei den Klassen der schwersten Kraftfahrzeuge hat sich positiv auf die Verkehrssicherheit ausgewirkt. Sie hat auch zum Umweltschutz beigetragen.
(3)
In der Richtlinie 92/6/EWG des Rates(4) ist vorgesehen, dass je nach den technischen Möglichkeiten und den Erfahrungen in den Mitgliedstaaten die Vorschriften über den Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern auch auf leichte Nutzfahrzeuge ausgedehnt werden können.
(4)
Die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Richtlinie 92/6/EWG auf Personen- und Lastkraftwagen mit einem Gewicht von mehr als 3,5 Tonnen war eine der Maßnahmen, die der Rat in seiner Entschließung vom 26. Juni 2000 zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit(5) im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 20. März 2000 über Prioritäten für die Sicherheit des Straßenverkehrs in der Europäischen Union empfohlen hat.
(5)
Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/6/EWG sollte auf Kraftfahrzeuge der Klasse M2, auf Kraftfahrzeuge der Klasse M3 mit einem Höchstgewicht von mehr als 5 Tonnen, jedoch nicht mehr als 10 Tonnen, und auf Kraftfahrzeuge der Klasse N2 ausgedehnt werden.
(6)
Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Änderung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern bei bestimmten Klassen schwerer Fahrzeuge, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Entsprechend den in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(7)
Die Richtlinie 92/6/EWG sollte entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 77.

(2)

ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 47.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl. C 228 E vom 25.9.2002, S. 14) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27.

(5)

ABl. C 218 vom 31.7.2000, S. 1.

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