Artikel 24 RL 2002/87/EG

Änderung der Richtlinie 92/49/EWG

Die Richtlinie 92/49/EWG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1von einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma, das/die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele dadurch unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 12a der Richtlinie 73/239/EWG sein.

2.
Artikel 16 Absatz 5c erhält folgende Fassung:

(5c) Dieser Artikel steht dem nicht entgegen, dass einezuständige Behörde

Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit vergleichbaren geldpolitischen Aufgaben,

gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mitder Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,

zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen bermittelt,noch dass diese Behörden oder Einrichtungen zuständigen Behörden die Informationen mitteilen, die diese für die Zwecke des Absatzes 4 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach diesem Artikel.

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