Artikel 26 RL 2002/87/EG

Änderung der Richtlinie 93/6/EWG

Artikel 7 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/6/EWG erhält folgende Fassung:

Eine „Finanz-Holdinggesellschaft” ist ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(*) ist, und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma ist.
Ein „gemischtes Unternehmen” ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanz-Holdinggesellschaft, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 35 vom 11.2.2003.

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