Artikel 27 RL 2002/87/EG

Änderung der Richtlinie 93/22/EWG

Die Richtlinie 93/22/EWG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 6 werden folgende Absätze angefügt:

Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, die

a)
Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist,
b)
Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist, oder
c)
von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen.

Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

2.
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 von einer Wertpapierfirma, einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 6 sein.

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