Artikel 29 RL 2002/87/EG

Änderung der Richtlinie 2000/12/EG

Die Richtlinie 2000/12/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 9 erhält folgende Fassung:

9.
„Beteiligung für die Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Zwecke des Artikels 34 Absatz 2 Nummern 15 und 16” : eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 Satz 1 der Richtlinie 78/660/EWG oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;

b)
die Nummern 21 und 22 erhalten folgende Fassung:

21.
„Finanz-Holdinggesellschaft” : ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2001/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(*) ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist;
22.
„gemischtes Unternehmen” : ein Mutterunternehmen, das keine Finanz-Holdinggesellschaft, kein Kreditinstitut und keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut gehört.

2.
In Artikel 12 werden folgende Absätze angefügt:

Die für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt wird, das

a)
Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist,
b)
Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, oder
c)
von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Versicherungsunternehmen oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma.

Die jeweils zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre in Bezug auf die Ansprüche einer umsichtigen Geschäftsführung sowie den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

3.
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 von einem Kreditinstitut, einem Versicherungsunternehmen oder einer Wertpapierfirma, das/die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert,erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 12 sein.

4.
Artikel 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Unterabsatz 1 Nummern 12 und 13 werden durch folgende Nummern ersetzt:

12.
Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von mehr als 10 v. H. ihres Kapitals.
13.
Nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 35 und des Artikels 36 Absatz 3, die das Kreditinstitut an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten an deren Kapital es zu jeweils mehr als 10 v. H. beteiligt ist, hält.
14.
Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von höchstens 10 v. H. ihres Kapitals sowie nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 35 und des Artikels 36 Absatz 3, die das Kreditinstitut an anderen als den in diesem Unterabsatz unter den Nummern 12 und 13 genannten Kreditinstituten und Finanzinstituten hält, sofern diese Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und Kapitalbestandteile zusammengenommen 10 v. H. der Eigenmittel des Kreditinstituts übersteigen, die vor Abzug der unter den Nummern 12 bis 16 dieses Unterabsatzes genannten Bestandteile berechnet wurden.
15.
Beteiligungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 des Kreditinstituts an

Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG, des Artikels 6 der Richtlinie 79/267/EWG oder des Artikels 1 Buchstabe b) der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**),

Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c) der Richtlinie 98/78/EG,

Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i) der Richtlinie 98/78/EG.

16.
Die folgenden Posten des Kreditinstituts in Bezug auf die unter Nummer 15 genannten Unternehmen, an denen es eine Beteiligung hält:

Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG,

Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 der Richtlinie 79/267/EWG.

b)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Werden vorübergehend Anteile eines anderen Kreditinstituts, Finanzinstituts, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft gehalten, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung der Bestimmungen über den Abzug gemäß den Nummern 12 bis 16 absehen.

Alternativ zum Abzug der unter den Nummern 15 und 16 genannten Kapitalbestandteile können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Methoden 1, 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Die Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) darf nur angewandt werden, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Kreditinstitute, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Kapitel 3 oder der zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2002/87/EG unterliegen, bei der Berechnung der Eigenmittel des einzelnen Kreditunternehmens die Posten gemäß den Nummern 12 bis 16 in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht in Abzug bringen müssen, wenn diese Unternehmen in den Konsolidierungskreis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen.

Diese Bestimmung gilt für alle durch Rechtsakte der Gemeinschaft harmonisierten Aufsichtsregeln.

5.
Artikel 51 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Mitgliedstaaten brauchen die in den Absätzen 1und 2 vorgesehenen Beschränkungen nicht auf Beteiligungen an Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 79/267/EWG oder an Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 98/78/EG anzuwenden.

6.
Artikel 52 Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 54a bedeutet die Konsolidierung der Finanzlage der Finanzholdinggesellschaft keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, die Finanzholdinggesellschaft auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.”

7.
Artikel 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Sind Unternehmen untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, so bestimmen die zuständigen Behörden, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat.”

b)
In Absatz 4 Unterabsatz 1 wird der dritte Gedankenstrich gestrichen.

8.
Es wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 54a Leitungsorgane von Finanzholdinggesellschaften

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgaben verfügen müssen.

9.
Es wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 55a Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen

Unbeschadet der Bestimmungen des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 3 gewährleisten die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Mutterunternehmen eines oder mehrerer Kreditinstitute ein gemischtes Unternehmen ist, dass die für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute zuständigen Behörden die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen generell beaufsichtigen.

Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren vor, damit die Transaktionen mit dem Mutterunternehmen, d. h. dem gemischten Unternehmen, und deren Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten vor, über Artikel 48 hinaus jede weitere bedeutende Transaktion mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und bedeutenden Transaktionen werden von den zuständigen Behörden überwacht.

Gefährden solche gruppeninternen Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die für die Beaufsichtigung des Instituts zuständige Behörde angemessene Maßnahmen ein.

10.
In Artikel 56 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt.”

11.
Es wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 56a Mutterunternehmen aus Drittländern

Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 52, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Kreditinstitut von der zuständigen Drittlandsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen des Artikels 52 entspricht. Die zuständige Behörde, die in dem in Unterabsatz 4 genannten Fall für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Gemeinschaft zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.

Der Beratende Bankenausschuss kann allgemeine Orientierungen in der Frage geben, ob die von zuständigen Behörden in Drittländern ausgeübte Konsolidierungsaufsicht in Bezug auf Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Sinne dieses Kapitels erreichen kann. Der Ausschuss überprüft diese Orientierungen regelmäßig und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die betreffenden zuständigen Behörden.

Die mit der Überprüfung gemäß Absatz 2 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede dieser Orientierungen. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Ausschuss, bevor sie entscheidet.

Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung statt, wenden die Mitgliedstaaten analog die Bestimmungen des Artikels 52 auf das Kreditinstitut an.

Wahlweise gestatten die Mitgliedstaaten ihren zuständigen Behörden, zu anderen Aufsichtstechniken zu greifen, wenn diese angemessen sind und die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde muss diesen Techniken nach Anhörung der beteiligten zuständigen Behörden zugestimmt haben. Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding anwenden. Die Techniken müssen gewährleisten, dass die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erreicht werden und sind den anderen jeweils zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 35 vom 11.2.2003.

(**)

ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.

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