Artikel 28 RL 2002/87/EG

Änderung der Richtlinie 98/78/EG

Die Richtlinie 98/78/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Buchstaben g), h), i) und j) erhält folgende Fassung:

g)
„Beteiligungsunternehmen” ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;
h)
„verbundenes Unternehmen” ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;
i)
„Versicherungs-Holdinggesellschaft” ein Mutterunternehmen, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(*) ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittlands sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen ist;
j)
„gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft” ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands noch ein Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft noch eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen hat.

2.
In Artikel 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt.”

3.
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungsunternehmen ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren vor, damit die Geschäfte gemäß Absatz 1 angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungsunternehmen ferner vor, den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich alle wichtigen Transaktionen zu melden. Diese Verfahren und Mechanismen werden von den zuständigen Behörden überwacht.”

4.
Es werden die folgenden Artikel eingefügt:

Artikel 10a Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden aus Drittländern

(1) Die Kommission kann dem Rat auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative Vorschläge für die Aushandlung von Abkommen mit einem Drittland oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Einzelheiten der zusätzlichen Beaufsichtigung folgender Unternehmen geregelt werden:

a)
Versicherungsunternehmen, die als Beteiligungsunternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 mit Sitz in einem Drittland haben, und
b)
Drittlands-Versicherungsunternehmen, die als Beteiligungsunternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 mit Sitz in der Gemeinschaft haben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Abkommen sollen insbesondere sicherstellen, dass

a)
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle Informationen erhalten können, die sie für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft verfügen, und
b)
die zuständigen Behörden von Drittländern alle Informationen erhalten können, die sie für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in ihrem Staatsgebiet haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verfügen.

(3) Die Kommission und der Versicherungsausschuss überprüfen das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die daraus resultierende Lage.

Artikel 10b Leitungsorgane von Versicherungs-Holdinggesellschaften

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgabe verfügen müssen.

5.
In Anhang I Nummer 1 Buchstabe B wird folgender Absatz angefügt:

„Bestehen zwischen einigen der Unternehmen einer Versicherungsgruppe keine Kapitalbeziehungen, so legen die zuständigen Behörden den proportional zu berücksichtigenden Anteil fest.”

6.
In Anhang I Nummer 2 wird folgende Nummer angefügt:

2.4a.
Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute

Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts finden die Vorschriften des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 73/239/EWG und des Artikels 18 der Richtlinie 79/267/EWG über den Abzug solcher Beteiligungen entsprechende Anwendung ebenso wie die Bestimmungen über die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, unter bestimmten Voraussetzungen alternative Berechnungsmethoden zuzulassen oder vom Abzug solcher Beteiligungen abzusehen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 35 vom 11.2.2003.

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