Artikel 6 RL 2002/87/EG

Angemessene Eigenkapitalausstattung

(1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die angemessene Eigenkapitalausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, des Artikels 9, des Abschnitts 3 dieses Kapitels sowie des Anhangs I einer zusätzlichen Beaufsichtigung.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats vor sicherzustellen, dass auf Finanzkonglomeratsebene stets Eigenmittel in mindestens der nach Anhang I ermittelten Höhe vorhanden sind.

Die Mitgliedstaaten schreiben den beaufsichtigten Unternehmen ferner angemessene Eigenkapitalstrategien auf Finanzkonglomeratsebene vor.

Der Koordinator übt eine generelle Aufsicht über die Einhaltung der Unterabsätze 1 und 2 im Einklang mit Abschnitt 3 aus.

Er stellt sicher, dass die Berechnung gemäß Unterabsatz 1 mindestens einmal jährlich von den beaufsichtigten Unternehmen oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgenommen wird.

Das beaufsichtigte Unternehmen im Sinne des Artikels 1, das an der Spitze des Finanzkonglomerats steht, oder — sofern an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 steht — die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das beaufsichtigte Unternehmen, die bzw. das vom Koordinator nach Konsultation mit den anderen jeweils zuständigen Behörden und dem Finanzkonglomerat bezeichnet worden ist, legt dem Koordinator die Ergebnisse der Berechnungen und die für die Berechnung maßgeblichen Angaben vor.

(3) Für die Berechnung der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Eigenkapitalanforderung werden folgende Unternehmen in die zusätzliche Beaufsichtigung nach Anhang I einbezogen:

a)
Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen,
b)
Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften,
c)
Wertpapierfirmen,
d)
gemischte Finanzholdinggesellschaften.

(4) Wird die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an ein Finanzkonglomerat gemäß der in Anhang I dargelegten Methode 1 ( „Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses” ) ermittelt, so sind die Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen an die Unternehmen der Gruppe nach den entsprechenden Branchenvorschriften über Form und Umfang der Konsolidierung zu errechnen, die insbesondere in den Artikeln 133 und 134 der Richtlinie 2006/48/EG und in Artikel 221 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegt sind.

Bei der Berechnung nach der in Anhang I dargelegten Methode 2 ( „Abzugs- und Aggregationsmethode” ) ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der von dem Mutterunternehmen oder dem Unternehmen, das eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen der Gruppe hält, direkt oder indirekt gehalten wird, zu berücksichtigen.

(5) Der Koordinator kann entscheiden, ein bestimmtes Unternehmen nicht in die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung einzubeziehen, wenn

a)
das Unternehmen sich in einem Drittland befindet, in dem rechtliche Hindernisse der Übermittlung der notwendigen Informationen entgegenstehen; davon unberührt bleiben die Branchenvorschriften, die die zuständigen Behörden verpflichten, die Zulassung zu verweigern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht angemessen nachkommen können;
b)
das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nur von untergeordneter Bedeutung ist;
c)
die Einbeziehung des Unternehmens für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre.

Sollen mehrere Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) ausgeschlossen werden, so sind diese dennoch einzubeziehen, wenn sie insgesamt betrachtet nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.

In dem in Unterabsatz 1 unter Buchstabe c) genannten Fall konsultiert der Koordinator — außer im Dringlichkeitsfall — vor seiner Entscheidung die anderen jeweils zuständigen Behörden.

Wenn der Koordinator ein beaufsichtigtes Unternehmen aus einem der in Unterabsatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Gründe nicht einbezieht, so können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich dieses Unternehmen befindet, das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats um Informationen bitten, die ihnen die Beaufsichtigung dieses beaufsichtigten Unternehmens erleichtern.

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