Artikel 7 RL 2002/87/EG

Risikokonzentration

(1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die Risikokonzentration der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, des Artikels 9, des Abschnitts 3 dieses Kapitels und des Anhangs II einer zusätzlichen Beaufsichtigung.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den beaufsichtigten Unternehmen oder den gemischten Finanzholdinggesellschaften vor, dem Koordinator regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs II jede bedeutende Risikokonzentration auf Konglomeratsebene zu melden. Das beaufsichtigte Unternehmen im Sinne des Artikels 1, das an der Spitze des Finanzkonglomerats steht, oder — sofern an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 steht — die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das beaufsichtigte Unternehmen, die bzw. das vom Koordinator nach Konsultation mit den anderen jeweils zuständigen Behörden und dem Finanzkonglomerat bezeichnet worden ist, legt dem Koordinator die erforderlichen Angaben vor.

Der Koordinator übt die generelle Aufsicht über diese Risikokonzentrationen im Einklang mit Abschnitt 3 aus.

(3) Bis zur weiteren Koordinierung der Rechtsvorschriften der Union können die Mitgliedstaaten Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen, ihren zuständigen Behörden gestatten, Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ zu begrenzen oder andere, der zusätzlichen Beaufsichtigung dienende Aufsichtsmaßnahmen ergreifen.

(4) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten in Bezug auf Risikokonzentrationen für die gesamte Branche, einschließlich der gemischten Finanzholdinggesellschaft, soweit vorhanden, die branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat am stärksten vertretenen Finanzbranche.

(5) Die ESA veröffentlichen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses gemeinsame Leitlinien, die auf eine Angleichung der Aufsichtspraktiken bei der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration abzielen. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollen die Leitlinien sicherstellen, dass die Anwendung der Aufsichtsinstrumente gemäß diesem Artikel an die Anwendung der Artikel 106 bis 118 der Richtlinie 2006/48/EG und des Artikels 244 der Richtlinie 2009/138/EG angeglichen ist. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden sind, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie behindern.

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