ANHANG I RL 2002/87/EG

ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung gemäß Artikel 6 Absatz 1 an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird nach den in diesem Anhang festgelegten Grundsätzen und einer der hier beschriebenen Methoden berechnet. Unbeschadet des folgenden Absatzes überlassen die Mitgliedstaaten es ihren zuständigen Behörden, wenn diese in Bezug auf ein bestimmtes Finanzkonglomerat als Koordinator fungieren, nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden sowie des Konglomerats selbst zu entscheiden, welche Methode das Finanzkonglomerat anzuwenden hat. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Berechnung nach einer bestimmten Methode dieses Anhangs vorzunehmen ist, wenn an der Spitze eines Finanzkonglomerats ein beaufsichtigtes Unternehmen steht, das in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wurde. Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1, gestatten die Mitgliedstaaten die Anwendung jeder der in diesem Anhang beschriebenen Methoden; befinden sich die jeweils zuständigen Behörden allerdings in demselben Mitgliedstaat, so kann dieser die Anwendung einer der Methoden vorschreiben.

I.
Technische Grundsätze

1.
Umfang und Form der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung

Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, oder um ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche, das eine unzureichende fiktive Solvabilität aufweist, so ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen. Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung des Koordinators in diesem Fall ausschließlich und unmissverständlich auf diesen Kapitalanteil, so kann er zulassen, dass die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird. Wenn zwischen Unternehmen eines Finanzkonglomerats keine Kapitalbeziehungen bestehen, legt der Koordinator nach Konsultation der anderen zuständigen Behörden den zu berücksichtigenden Anteil anhand der Haftung fest, die sich aus den bestehenden Beziehungen ergibt.

2.
Sonstige technische Grundsätze

Unabhängig davon, welche der unter Abschnitt II dieses Anhangs festgelegten Methoden zur Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung an beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats gewählt wird, sorgt der Koordinator, gegebenenfalls gemeinsam mit den anderen betroffenen zuständigen Behörden, für die Einhaltung folgender Grundsätze:
i)
Die Mehrfachberücksichtigung von Bestandteilen, die auf Ebene des Finanzkonglomerats als Eigenmittel ausgewiesen werden können (Mehrfachbelegung von Eigenkapital), und jede unangemessene gruppeninterne Eigenkapitalschöpfung sind auszuschließen. Um den Ausschluss der Mehrfachbelegung von Eigenkapital und gruppeninterner Eigenkapitalschöpfung zu gewährleisten, wenden die zuständigen Behörden die einschlägigen Grundsätze der betreffenden Branchenvorschriften analog an.
ii)
Bis zur weiteren Harmonisierung der Branchenvorschriften werden zur Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen an die in einem Finanzkonglomerat vertretenen Finanzbranchen die Eigenkapitalbestandteile gemäß den entsprechenden Branchenvorschriften herangezogen; ist die Eigenkapitalausstattung auf Ebene des Finanzkonglomerats unzureichend, so dürfen bei der Überprüfung der Erfüllung der zusätzlichen Solvabilitätsanforderungen nur Bestandteile, die nach allen Branchenvorschriften als Eigenkapital zulässig sind ( „branchenübergreifendes Eigenkapital” ), berücksichtigt werden.

Sind bestimmte Eigenkapitalbestandteile, die als branchenübergreifendes Eigenkapital berücksichtigt werden könnten, den Branchenvorschriften zufolge nur beschränkt als Eigenkapital zulässig, gelten diese Beschränkungen bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene entsprechend.

Bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene berücksichtigen die zuständigen Behörden darüber hinaus, ob die Eigenmittel den Zielen der Eigenkapitalvorschriften entsprechend ohne weiteres von einer juristischen Person der Gruppe an die andere übertragbar und in allen Teilen der Gruppe verfügbar sind.

Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche eine fiktive Solvabilitätsanforderung nach Abschnitt II des Anhangs errechnet, so entspricht diese der Eigenkapitalanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; im Fall von Vermögensverwaltungsgesellschaften entspricht diese Solvabilitätsanforderung der Eigenkapitalanforderung des Artikels 5a Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 85/611/EG; die fiktive Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäß den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat am stärksten vertretene Branche errechnet.

II.
Berechnungsmethoden

Methode 1:
„Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses”

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet. Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung ist die Differenz zwischen
i)
den aufgrund des konsolidierten Abschlusses errechneten Eigenmitteln des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können,

und

ii)
der Summe der Solvenzanforderungen an die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen; diese Solvenzanforderungen werden nach den jeweiligen Branchenvorschriften errechnet.
Bei den genannten Branchenvorschriften handelt es sich in Bezug auf Kreditinstitute insbesondere um Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2000/12/EG, in Bezug auf Versicherungsunternehmen insbesondere um die Richtlinie 98/78/EG und in Bezug auf Kreditinstitute und Wertpapierfirmen insbesondere um die Richtlinie 93/6/EWG. Für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche, die nicht in die oben erwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Die Differenz darf nicht negativ sein.

Methode 2:
„Abzugs- und Aggregationsmethode”

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet. Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung ist die Differenz zwischen
i)
der Summe der Eigenmittel jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden Unternehmens des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können,

und

ii)
der Summe aus

den Solvenzanforderungen an jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen der Gruppe, die gemäß den einschlägigen branchenspezifischen Vorschriften errechnet werden, und

dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe.

Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Abschnitt I dieses Anhangs berücksichtigt.

Die Differenz darf nicht negativ sein.

Methode 3:
„Kombinationsmethode”

Die zuständigen Behörden können eine Kombination der Methoden 1 und 2 zulassen.

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