ANHANG II RL 2002/87/EG

EINZELHEITEN DER ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN BETREFFEND GRUPPENINTERNE TRANSAKTIONEN UND RISIKOKONZENTRATION

Der Koordinator legt nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden fest, welche Arten von Transaktionen und Risiken von den beaufsichtigten Unternehmen eines bestimmten Finanzkonglomerats gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 über die Mitteilung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen zu melden sind. Bei der Festlegung bzw. Stellungnahme zur Art der Transaktionen und Risiken berücksichtigen der Koordinator und die relevanten zuständigen Behörden die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats. Der Koordinator legt nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden und des betreffenden Finanzkonglomerats auf der Basis der aufsichtsrechtlich geforderten Eigenkapitalausstattung und/oder technischer Bestimmungen angemessene Schwellenwerte fest, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen gemäß den Artikeln 7 und 8 als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen. Bei der Beaufsichtigung der gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen überwacht der Koordinator insbesondere das mögliche Risiko eines Übergreifens auf andere Teile des Finanzkonglomerats, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften und die Höhe oder den Umfang der Risiken. Um insbesondere ein Umgehen der Branchenvorschriften zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten ihren zuständigen Behörden gestatten, die sich auf gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen beziehenden branchenspezifischen Vorschriften auch auf Ebene des Finanzkonglomerats anzuwenden.

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