Artikel 13 RL 2002/91/EG

Anpassung des Rahmens

Die Teile 1 und 2 des Anhangs werden regelmäßig im Abstand von mindestens zwei Jahren überprüft.

Anpassungen der Teile 1 und 2 des Anhangs dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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