Artikel 1 RL 2002/93/EG
In Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG werden die Worte „Zeitraum von höchstens drei Jahren zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002” durch die Worte „Zeitraum von höchstens vier Jahren zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2003” ersetzt.
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