Präambel RL 2002/93/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(3) können die ermäßigten Sätze nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 auch auf arbeitsintensive Dienstleistungen angewandt werden, die in den Kategorien des Anhangs K der genannten Richtlinie aufgeführt sind.
(2)
Die Entscheidung 2000/185/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG)(4) ermächtigt bestimmte Mitgliedstaaten, auf diejenigen arbeitsintensiven Dienstleistungen, für die sie eine entsprechende Ermächtigung beantragt haben, bis zum 31. Dezember 2002 einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden.
(3)
Auf der Grundlage der Berichte, die von den Mitgliedstaaten, die diese ermäßigten Sätze anwenden, vor dem 1. Oktober 2002 vorzulegen sind, hat die Kommission vor dem 31. Dezember 2002 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen globalen Bewertungsbericht vorzulegen, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für geeignete Maßnahmen im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung über den auf arbeitsintensive Dienstleistungen anwendbaren Mehrwertsteuersatz beigefügt ist.
(4)
In Anbetracht des Zeitaufwands, der für eine eingehende globale Bewertung der Berichte der Mitgliedstaaten erforderlich ist, muss die in der Richtlinie 77/388/EWG für die Anwendung der fraglichen Regelung festgelegte Höchstdauer verlängert werden.
(5)
Die Richtlinie 77/388/EWG ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 20.11.2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme vom 24.10.2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/38/EG (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 41).

(4)

ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 10.

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