Artikel 12 RL 2002/94/EG

(1) Ersuchen um Beitreibung einer Forderung oder Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 6 und 13 der Richtlinie 76/308/EWG werden nach dem Muster in Anlage III zu der vorliegenden Richtlinie schriftlich gestellt.

Diese Ersuchen enthalten eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der Richtlinie 76/308/EWG für die Einleitung des Verfahrens der gegenseitigen Unterstützung erfüllt sind; sie werden mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und sind von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.

(2) Der Vollstreckungstitel ist dem Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen beigefügt. Ein einziger Vollstreckungstitel kann für mehrere Forderungen ausgestellt werden, wenn die Forderungen von ein und derselben Person zu erfüllen sind.

Für die Anwendung der Artikel 13 bis 20 der vorliegenden Richtlinie gelten alle Forderungen, für die ein gemeinsamer Vollstreckungstitel ausgestellt worden ist, als eine einzige Forderung.

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