Artikel 11 RL 2002/94/EG

(1) Die ersuchte Behörde bestätigt alsbald, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eingang, schriftlich den Eingang des Zustellungsersuchens.

Nach Eingang des Ersuchens trifft die ersuchte Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorzunehmen, in dem sie ihren Sitz hat.

Nötigenfalls fordert die ersuchte Behörde, ohne dadurch die Einhaltung der in dem Zustellungsersuchen angegebenen Zustellungsfrist zu gefährden, die ersuchende Behörde zur Übermittlung zusätzlicher Informationen auf.

Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlichen Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

Die ersuchte Behörde stellt in keinem Fall die Gültigkeit der Verfügung oder Entscheidung infrage, um deren Zustellung ersucht wird.

(2) Sobald die Zustellung vorgenommen wurde, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde den Zeitpunkt der Zustellung mit. Diese Mitteilung erfolgt durch Rücksendung einer Ausfertigung des Zustellungsersuchens nach ordnungsgemäßer Ausstellung der Bescheinigung auf der Rückseite des Ersuchens.

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